AVGS für Fortbildung nutzen – so funktioniert es 2023

Sie haben mitbekommen, dass der AVGS auch für die eigene Fortbildung genutzt werden kann? Hier wird der aktuelle Stand dazu erklärt.

Wenn Sie eine Maßnahme gefunden haben, die Ihren Bedürfnissen entspricht und die Vorgaben des AVGS erfüllt, geht es so weiter:

  • Kontaktieren Sie den Maßnahmeträger. Er prüft die Vorgaben Ihres AVGS. Kann er Ihnen eine Teilnahme an der Maßnahme zusichern, erhalten Sie von ihm eine Bestätigung.
  • Kontaktieren Sie nun Ihre Vermittlungsfachkraft. Diese prüft, ob Ihnen die Maßnahme beruflich weiterhilft. Sie stellt außerdem fest, ob die Bedingungen des AVGS erfüllt sind.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter einen Bewilligungsbescheid. Das ist ein Schreiben, in dem steht, dass Sie an der Maßnahme teilnehmen dürfen. Auch der Maßnahmeträger wird darüber informiert, dass Ihre Maßnahme bewilligt wurde.
  • Sie treten die Maßnahme an.
  • Das sollten Sie bei den Kosten beachten
  • Ihnen entstehen keine Kosten für die Maßnahme, wenn Ihre Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid).

Spartipp: Entstehen Ihnen Kosten für Fahrt und Kinderbetreuung, erstatten wir diese unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte fragen Sie vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter nach.

Der Weg zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Eine Qualifizierung oder ein Coaching kann Ihre Job-Chancen erheblich verbessern. Ob Sie Maßnahmen benötigen und welche, finden Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter heraus.

Sie entscheiden gemeinsam, ob Ihnen eine Maßnahme weiterhilft. Sinnvoll ist es, sich gut vorzubereiten und im Gespräch gute Argumente zu haben, warum gerade diese Fortbildung dabei helfen wird, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Falls sie einen guten Vorschlag haben, prüft Ihre Vermittlungsfachkraft, ob Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter eine entsprechende Maßnahme bereits anbietet.

Ist das nicht der Fall, können Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Bitte beachten Sie: Der AVGS ist eine sogenannte Ermessensleistung. Das bedeutet: Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

AVGS für private Arbeitsvermittlung – so funktioniert es 2023

Sie haben mitbekommen, dass der AVGS auch für die Zusammenarbeit mit einem privaten Arbeitsvermittler eingesetzt werden kann? Hier haben wir die wichtigsten Fakten – Stand 2023 – zusammengefasst.

Bei der Suche nach einem Job können Sie sich auch von einer privaten Arbeitsvermittlung unterstützen lassen. Wenn Sie mithilfe eines solchen Unternehmens eine Stelle finden, kann Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter die Vermittlungskosten übernehmen.

Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung

Grundsätzlich entscheidet Ihre Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft als Expertin oder Experte für den Arbeitsmarkt, ob Ihnen eine private Arbeitsvermittlung weiterhelfen kann.

Als Kundin oder Kunde der Agentur für Arbeit haben Sie Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung, wenn Sie länger als 6 Wochen arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Als Kundin oder Kunde des Jobcenters haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung.

Gültigkeit des AVGS für die private Arbeitsvermittlung

Der AVGS für die private Arbeitsvermittlung ist nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Dies beträgt normalerweise 3 bis 6 Monate. In einigen Fällen ist auch die Region festgelegt, in die vermittelt werden soll. Bitte lesen Sie den Gutschein daher aufmerksam durch.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt die Vermittlungskosten nur, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie haben von Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die private Arbeitsvermittlung (kurz: AVGS MPAV) erhalten.
  2. Die von der privaten Arbeitsvermittlung vermittelte Beschäftigung ist versicherungspflichtig und dauert mindestens 3 Monate.
  3. Sie nehmen eine Beschäftigung innerhalb der festgelegten Region und Gültigkeitsdauer des AVGS MPAV auf.
  4. Die von Ihnen gewählte private Arbeitsvermittlung ist von einer anerkannten Stelle zugelassen.

Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung

Die private Arbeitsvermittlung muss an bestimmten Tagen zugelassen sein, damit die Kosten übernommen werden können. Konkret sind dies die folgenden Tage im Vermittlungsprozess:

  • Tag, an dem der Vermittlungsvertrag unterschrieben wird
  • Tag der Vermittlung, das heißt der Tag, an dem Sie den Arbeitsvertrag abschließen oder eine mündliche Vereinbarung oder Zusage von einem Unternehmen erhalten
  • Tag, an dem Sie die Beschäftigung aufnehmen

Und so verwenden Sie den AVGS MPAV

Hier sind die Schritte, um den Vermittlungsgutschein zu erhalten:

Schritt 1: Beantragen Sie den Gutschein für die private Arbeitsvermittlung schnell und einfach über das Online-Portal.

Schritt 2: Überprüfen Sie nach Erhalt des AVGS für die private Arbeitsvermittlung die Angaben auf dem Gutschein.

Schritt 3: Suchen Sie sich eine private Arbeitsvermittlung und schließen Sie, falls noch nicht geschehen, mit dieser einen Vermittlungsvertrag ab.

Schritt 4: Nachdem Ihnen die private Arbeitsvermittlung eine Stelle vermittelt hat, übergeben Sie ihr den Gutschein. Die private Arbeitsvermittlung erhält dann von der Agentur für Arbeit oder dem

Mindestlohn ist da!

Nach jahrelangen Diskussionen ist der allgemeine Mindestlohn in Deutschland nun also Wirklichkeit geworden! Seit Januar 2015 gibt es für (fast) alle Berufe (und mit nur wenigen Übergangsregelungen) einen Bruttolohn von 8,50 Euro pro Stunde. Kann man davon überhaupt leben? Oder ist der Lohn so hoch, dass Arbeitsplätze verloren gehen? Darüber streiten sich die Experten. Und in den nächsten Monaten und Jahren, sobald erste Statistiken vorliegen, wird diese Diskussion sicherlich Fahrt aufnehmen.

Mindestlohn 2015 eingeführt
Mindestlohn 2015 eingeführt

Hoher Bürokratieaufwand

Fakt ist, dass der Mindestlohn einiges an bürokratischem Aufwand mit sich bringt. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, alle geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren. Das sollte – theoretisch – dazu führen, dass unbezahlte Überstunden der Vergangenheit angehören. Oder ist das vielleicht zu optimistisch gedacht? Wir werden sehen…

Die Überwachung des Mindestlohns wird durch den Zoll vorgenommen und wird dort zu massivem zusätzlichen Personalbedarf führen. Der zuständige Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird durch den Haushaltsgeber um 1600 neue Stellen aufgestockt, wobei die deutsche Zollgewerkschaft einen Mehrbedarf an 2500 Kontrolleuren sieht. Auf jeden Fall werden diese jedoch erst einmal ausgebildet und stehen aktuell noch gar nicht zur Verfügung – die Kontrolldichte dürfte anfangs also relativ lasch sein.

Vorteil: Einfach, verständlich – auch für Migranten

Ein klarer Vorteil des Mindestlohns ist der, dass er leicht zu verstehen ist. Keine Tarifverträge müssen von einem Hilfsarbeiter mit Migrationshintergrund mehr studiert werden um seine Rechte zu kennen (denn diese Hilfslosigkeit wurde durch Arbeitgeber bisher regelmäßig ausgenutzt). Natürlich können in solchen Verträgen höhere Löhne vereinbart werden, aber zumindest wird die ganze Sache etwas einfacher. Und Arbeitgeber, die nach Tarif bezahlen, sind ja von je her eher „seriös“ und tricksen ihre Angestellten nicht aus. Dies sieht man eher bei kleinen Firmen ohne Tarifbindung, und da besonders in einigen Branchen, die traditionell anfällig für Schwarzarbeit sind.

Auch die Ausbeutung von Praktikanten dürfte nun vorbei sein, die trotz der (angeblichen) Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels auch 2014 noch ein weit verbreitetes Phänomen war.

Weitere Infos auf anderen Websites

Die „offizielle“ Website der Bundesregierung zum Mindestlohn: (leider eingestellt)

Der DGB zum Mindestlohn

http://www.mindestlohn.de/

Die Arbeitgeberseite zum Mindestlohn

http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/DE_Mindestlohn

Der Zoll (der den Mindestlohn überwacht)

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Aufgaben-und-Befugnisse/aufgaben-und-befugnisse_node.html

Weitere Infos

Hier finden Sie bei Balkaninvest.eu weitere Informationen zum neuen Mindestlohn und können eine interessante Diskussion verfolgen, die gerade begonnen hat.

2013 – AVGS nur noch mit Zertifizierung

Seit dem Beginn des Jahres ist es endgültig: mit dem AVGS dürfen nur noch Personalvermittler beauftragt werden, die eine Zertifizierung nachweisen können. Viele kleine Arbeitsvermittler dürften damit ihren Betrieb eingestellt haben und nun selbst ein Fall für die Bundesagentur für Arbeit geworden sein…

Wirksamkeit der Zertifizierung fraglich

Wir werden, sobald es hierzu erste belastbare Daten gibt, in einem ausführlichen Beitrag auf die Auswirkungen des Zertifizierungszwanges für Arbeitsvermittler eingehen. Wie sicherlich nicht nur zwischen den Zeilen gelesen werden kann, sind die Herausgeber dieses Blogs überhaupt nicht begeistert von solch bürokratischen Monstern, deren Wirksamkeit sehr begrenzt sein dürfte. Denn so werden die tatsächlichen Arbeiten, mit denen sich ein Arbeitsvermittler beschäftigt, in vielen Fällen einfach ausgelagert.

Anders gesagt: die teuren Zertifizierungsgebühren machen nur für größere Vermittler Sinn, Ein-Mann-Unternehmen (die kein Fall für die Arbeitsagentur werden möchten) werden sich diesen nun eben als Freelancer andienen. Im Prinzip führen sie ihre Geschäfte ganz normal weiter, nur die Abrechnung des AVGS wird eben über einen Dritten, d.h. den zertifizierten Mittelständler erfolgen.

Was schon mit BIO nicht funktioniert

Eine Parallele drängt sich ganz aktuell auf, wenn man die Berichterstatung zu den fälschlich ausgezeichneten BIO-Eiern verfolgt. Hier erfolgte die Zertifizierung durch sogenannte „Sachkundige Stellen“. Im rechtlichen Sinne sind dies Beliehene, also Privatfirmen, die in einem engen Rahmen hoheitliche Autorität ausüben dürfen (was man z.B. auch vom TÜV kennt).

Natürlich haben diese Privatfirmen ein Gewinninteresse, was im Falle der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt (zumindest nicht so ausgeprägt). Und genau wie bei den BIO-Eiern kann man davon ausgehen, dass im Rahmen dieser Zertifizierung nicht so genau hingesehen wird, denn Zeit ist Geld – lieber zwei schnelle Zertifizierungen durchführen als eine intensive, wenn man damit am Ende das doppelte Geld verdienen kann.

AVGS wird so nicht attraktiver

So wird der AVGS bewusst noch unattraktiver gemacht, als er es ohnehin schon ist: die Sätze wurden seit Ewigkeiten nicht mehr angehoben, und die tatsächliche Praxis der Fillialen der Arbeitsagentur versucht dieses Instrument durch fehlerhafte Beratung mies zu machen. Dabei sollte die politik doch daran interessiert sein, angesichts der sich verschlechternden Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt alle Möglichkeiten zu nutzen, um Beschäftigung zu schaffen!

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kommt

Der deutsche Bundestag beschloss am 23. September 2011 mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ weitreichende Änderungen bezüglich der Nutzung des Vermittlungsgutscheins. Ab dem 1. April 2012 treten diverse Neuregelungen in Kraft, so wird der Vermittlungsgutschein umgetauft, der neue Name Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) soll unterstreichen, dass sein Einsatzspektrum deutlich ausgeweitet wird. Auch wird das bewährte Instrument entfristet, d.h. es erlangt den Status einer regulären Maßnahme, mit der die Leistungsträger die Beschäftigungssituation in Deutschland nun also langfristig verbessern können.

 

Die wichtigsten Änderungen, die am 1. April 2012 in Kraft treten, im Einzelnen:

 Was ändert sich am 01.04.2012 für ALG1-Bezieher?

Die Wartezeiten werden (aus Sicht der Anspruchberechtigten) verbessert: Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG1) können den AVGS nach dem Ermessen der Arbeitsagentur bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Sind sie länger als sechs Wochen Arbeitslosigkeit und bezogen innerhalb der letzten drei Monate Arbetislosengeld I, so haben sie sogar einen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

 

Änderungen für ALG2-Bezieher (Hartz IV)

Personen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.

 

Personen, die weder ALG1 noch ALG2 beziehen (Nichtleistungsbezieher)

Nichtleistungsbezieher (Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug) bekommen nach der Novellierung erstmals die Chance, den (neuen) Vermittlungsgutschein zu nutzen. Dieser wird – analog zu der Anwendung bei ALG2-Beziehern, nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.

 Honorare bleiben unverändert

Die finanzielle Ausgestaltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins wurde nicht geändert. Hier gelten die vom Vermittlungsgutschein bekannten Bestimmungen, sowohl was die Höhe, als auch was die Auszahlungsmodalitäten betreffen. Somit fand seit Januar 2005 keine Erhöhung mehr statt. Das Honorar, das ein privater Arbeitsvermittler für eine erfolgreiche Vermittlung erhält, beläuft sich auf 2.000 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten ist eine Aufstockung auf 2.500 Euro möglich, auch bei den Auszahlungsbedingungen des Vermittlungsgutscheines bleibt alles wie gehabt (1.000 Euro nach 6 Wochen Beschäftigung, Restsumme nach 6 Monaten).

 

Zertifizierung für private Arbeitsvermittler bald zwingend vorgeschrieben

Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist müssen Vermittler, die auf Basis des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermitteln möchten, dem 1. Januar 2013 eine Zertifizierung nachweisen. Auf diesen für private Arbeitsvermittler sehr wichtigen Punkt werden wir in einem gesonderten Beitrag eingehen. Eine Zertifizierung kann sehr teuer werden und gerade für kleine Personalvermittler, da die Zertifizierung zudem regelmäßig erneuert werden muss, dazu führen, dass das bisherige Geschäftsmodell so nicht mehr tragfähig ist. Wir werden versuchen, diesen Sachverhalt kompetent aufzuarbeiten.

 

Wirkungsbereich wird ausgeweitet

Neu ist die Möglichkeit für Arbeitssuchende, über den AVGS auch Leistungen wie Bewerbungstraining und -coaching in Anspruch nehmen zu können. Für mittels Aktivierungsgutschein abrechenbare Maßnahmen ist für den Ausführenden (Bildungsträger, Arbeitsvermittler usw.) eine gesonderte Träger- und Maßnahmezertifizierung nötig.

 

Wird der Vermittlungsgutschein 2011 noch an ALG2-Bezieher ausgegeben?

Liebe Leser von www.vermittlungsgutschein.info,

aus aktuellem Anlass möchten wir auf eine Entwicklung hinweisen, die weder Arbeitsvermittlern, noch Arbeitslosen gefallen wird.

Vermittlungsgutschein in Hamburg nur noch bei ALG1-Status?
Vermittlungsgutschein in Hamburg nur noch bei ALG1-Status?

Ein Arbeitsvermittler aus Hamburg hat uns Informationen zukommen lassen, dass die Jobcenter in Hamburg 2011 nur noch Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose mit „komplexen Problemlagen“ ausgeben werden.

Hintergrund seien die drastischen Kürzungen des Bundes im sog. Eingliederungsbudget (2011 stehen in Hamburg vorläufig über 40 Mio. € weniger zur Verfügung) und die in letzter Zeit massiven Warnungen vor Mißbrauch von Vermittlungsgutscheinen. Hierbei handelt es sich um die Gruppe der ALG2-Bezieher (Hartz IV).

Eine schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Badde (SPD) wird in den nächsten Tagen durch den Hamburger Senat beantwortet werden und für mehr Klarheit sorgen. Im folgenden die Anfrage, die sich mit dem Vermittlungsgutschein und privaten Arbeitsvermittlern in Hamburg befasst, im Original:

Durch die drastischen Einsparungen der von CDU und FDP getragenen Bundesregierung bei den Eingliederungsleistungen in den Arbeitsmarkt stehen der team.arbeit.hamburg für 2011 130 Mio. Euro und damit 57 Mio. Euro weniger als noch in diesem Jahr für Maßnahmen zur Verfügung.
Bisher hat sich der Senat bedeckt gehalten, wie die Einsparungen in Hamburg im Einzelnen erfolgen sollen, lediglich zur geplanten Reduzierung der Arbeitsgelegenheiten gab es am 5. November eine gemeinsame Pressemitteilung mit der Agentur für Arbeit und der team.arbeit.hamburg.
Nach unseren Informationen sind am 1. Dezember Private Jobvermittlungsagenturen per Anruf darüber informiert worden, dass ab sofort keine Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose, die sich in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II – im allgemeinen Sprachgebrauch „Hartz IV) befinden, mehr ausgestellt werden.
Die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen für SGB II-Empfängerinnen und Empfänger ist eine Ermessensentscheidung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 421g SGB III. Die team.arbeit.hamburg hielt dieses Instrument bisher für sinnvoll – es gab keine Hinweise darauf, dass es eingestellt werden soll. 2009 sollten 3500 Vermittlungsgutscheine ausgegeben werden (vgl. Drs. 19/4287). 2010 waren bis zum 10. November 2010 bereits 2.638.500 Euro für dieses Instrument abgeflossen (vgl. Drs. 19/7818). Eine derart abrupte Einstellung einer Maßnahme, ohne dass dies vorher zur Diskussion gestellt und mit den betroffenen Unternehmen gesprochen wurde, ist nicht nur ausgesprochen schlechter Umgang, es gefährdet auch Arbeitsplätze bei den betroffenen Unternehmen, denen nicht einmal genügend Zeit gegeben wird, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie war die Integrationsquote von Vermittlungsgutscheinen im Rahmen des SGB II in den Jahren 2009 und 2010?
2. Wir beurteilt der Senat die bisherige Arbeit der Privaten Arbeitsvermittler allgemein und in Hamburg?
3. Hält der Senat den Vermittlungsgutschein für ein gutes und geeignetes Instrument, um SGB II – Empfängerinnen und Empfänger in eine sozialversicherungspflichtige Arbeit zu vermitteln?
4. Wie viele Vermittlungsgutscheine wurden 2009 und 2010 bis zum 30. November jeweils von der team.arbeit.hamburg an SGB II – Empfängerinnen und Empfänger ausgegeben? Wie viele wurden in den gleichen Zeiträumen eingelöst?
5. Wie viele Agenturen bzw. Private Vermittler sind bisher in Hamburg aufgrund von Vermittlungsgutscheinen für SGB II – Empfängerinnen und Empfänger tätig geworden?
6. Ist es richtig, dass ab dem 1. Dezember 2010 keine Vermittlungsgutscheine mehr für die Arbeitslose in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) mehr ausgestellt werden? Gibt es Ausnahmen? Wenn ja, welche und auf welcher Grundlage?
7. Ist es richtig, dass die Vermittler und Agenturen, die Vermittlungsgutscheine ausgeben, erst am 1. Dezember 2010 telefonisch darüber informiert wurden, dass mit sofortiger Wirkung keine Vermittlungsgutscheine an SGB II – Empfängerinnen und –Empfänger mehr ausgegeben werden? Wenn ja, warum wurde diese Vorgehensweise gewählt?
8. Werden die entsprechenden Vermittler und Agenturen noch schriftlich über diese Entscheidung und deren Beweggründe informiert?
a. Wenn ja, wann und warum ist dies bisher nicht passiert?
b. Wenn nein, warum hält die team.arbeit.hamburg, bzw. der Senat dies nicht für erforderlich?
9. Werden bundesweit keine Vermittlungsgutscheine für diesen Personenkreis mehr ausgestellt oder handelt es sich um eine Entscheidung der team.arbeit.hamburg, um einen Teil der Sparvorgaben des Bundes auf diese Weise umzusetzen?
a. Falls es ein bundesweite Vorgehensweise ist, was ist hierfür die rechtliche Grundlage? Ist die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen ab dem 1.1.2011 im SGB II nicht mehr vorgesehen oder handelt es sich weiterhin um eine Ermessensentscheidung? Gibt es dazu eine entsprechende Fachanweisung oder Richtlinie? Wenn ja, welche und mit welchem Datum?
b. Falls es sich um eine Entscheidung der team.arbeit.hamburg handelt, wann wurde diese in welchem Rahmen getroffen? Wer war in die Entscheidung einbezogen?
c. Falls es sich um eine Entscheidung auf Hamburger Ebene handelt, was waren die Gründe dafür, zukünftig keine Vermittlungsgutscheine für SGB II – Empfängerinnen und Empfänger mehr auszugeben?

10. Gab es im Vorwege der Entscheidung von Seiten der team.arbeit.hamburg Hinweise, dass dieses Instrument für SGBII – Empfängerinnen und Empfänger reduziert oder vollständig abgeschafft werden soll? Wenn ja, wann und in welcher Form?
11. Gab es im Vorwege der Entscheidung von Seiten der team.arbeit.hamburg Gespräche mit den Agenturen, bzw. Vermittlern, die bisher Vermittlungsgutscheine für SGB II – Empfängerinnen und Empfänger ausgegeben haben? Wenn ja, wann, in welchem Rahmen und mit wem?
12. Welchen Einspareffekt erwartet der Senat bzw. die team.arbeit.hamburg 2011 von der Einstellung des Vermittlungsgutscheins für SGB II – Empfängerinnen und Empfänger?

Die kleine Anfrage von Frau Badde zum Thema Vermittlungsgutschein ist auch auf ihrer Internetseite nachzulesen.

Die Kürzungen im Eingliederungsbudget werden vermutlich kein nur auf auf die Hansestadt Hamburg beschränktes Phänomen sein. Wer uns ähnliche Entwicklungen aus anderen Teilen der Republik mitteilen kann und möchte, soll dies bitte in den Kommentaren tun oder uns eine E-Mail zukommen lassen.

Gibt es in Bayern, Berlin oder NRW vergleichbare Pläne für das Jahr 2011, eine Ausgabe des Vermittlungsgutscheins an ALG2-Bezieher (Hartz IV) nur noch in Härtefällen zu ermöglichen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird diese Einschränkung realisiert und wie sieht es hier mit dem Thema Vertrauensschutz aus? Wir werden weiter dazu berichten.

Wenn Sie unsere Seite und den Vermittlungsgutschein als solchen unterstützen möchten, können Sie gerne einen Vermittlungsgutschein-Banner auf Ihrer Internetseite einbauen. Hier mehr dazu. Kreative Einfälle für weitere Bannertexte o.ä. sind herzlich willkommen und werden sofort umgesetzt!

Vermittlungsgutschein nur drei Monate gültig

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Informationen zum Vermittlungsgutschein überarbeitet. Eine wichtige Neuerung ist die auf drei Monate begrenzte Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins. In der Praxis wurde diese drei-Monats-Vergabe bereits in der Vergangenheit so gehandhabt.

Hier geht es zu den

Hinweisen der Agentur für Arbeit zum Vermittlungsgutschein.

Möglicherweise wird sich im Laufe des Jahres für das erfolgreiche Instrument Vermittlungsgutschein noch eine grundsätzliche Änderung (oder eine Verlängerung zu den gegenwärtigen Bedingungen) ergeben. Die neue Bundesregierung hat hier bereits Reformen angedeutet. Es besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf, denn nach dem jetzigen Gesetzesstand würde der Vermittlungsgutschein Ende des Jahres 2010 auslaufen, was sicherlich nicht sinnvoll wäre.

Kurzarbeit: Bundesregierung beschließt Verlängerung

Das Bundeskabinett hat die Kurzarbeiter-Regelung über das Jahresende hinaus verlängert, berichtet Tagesschau.de. Das Kurzarbeitergeld kann nach dem Regierungsbeschluss auch 2010 bis zum Jahresende beantragt werden. Nach Plänen des neuen Arbeitsministers Franz Josef Jung soll es zukünftig für eine maximale Dauer von 18 Monaten gezahlt werden. Derzeit sind es maximal 24 Monate.

Kein Vermittlungsgutschein für Schweiz

Die Schweiz ist ein interessanter Ort, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Hohes Lohnniveau und ein allgemein hoher Lebensstandard ziehen auch viele deutsche Staatsbürger an. Doch eine Vermittlung in die Schweiz ist privaten Arbeitsvermittlern untersagt – so will es das schweizerische Recht. Dadurch ist es auch nicht möglich, einen Vermittlungsgutschein für die Schweiz zu beantragen – schließlich darf eine rechtswidrige Handlung nicht auch noch mit deutschen Steuergeldern unterstützt werden. Mehr Infos liefert der entsprechende Beitrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit – kein VGS für Vermittlung in die Schweiz

Bei Vermittlungen in Mitgliedsstaaten der EU ist es jedoch möglich, den Vermittlungsgutschein in Anspruch zu nehmen. Vielleicht tritt die Schweiz ja eines Tages noch der EU zu, dann würde sich der Status der deutschen Arbeitssuchenden verbessern.