2013 – AVGS nur noch mit Zertifizierung

Seit dem Beginn des Jahres ist es endgültig: mit dem AVGS dürfen nur noch Personalvermittler beauftragt werden, die eine Zertifizierung nachweisen können. Viele kleine Arbeitsvermittler dürften damit ihren Betrieb eingestellt haben und nun selbst ein Fall für die Bundesagentur für Arbeit geworden sein…

Wirksamkeit der Zertifizierung fraglich

Wir werden, sobald es hierzu erste belastbare Daten gibt, in einem ausführlichen Beitrag auf die Auswirkungen des Zertifizierungszwanges für Arbeitsvermittler eingehen. Wie sicherlich nicht nur zwischen den Zeilen gelesen werden kann, sind die Herausgeber dieses Blogs überhaupt nicht begeistert von solch bürokratischen Monstern, deren Wirksamkeit sehr begrenzt sein dürfte. Denn so werden die tatsächlichen Arbeiten, mit denen sich ein Arbeitsvermittler beschäftigt, in vielen Fällen einfach ausgelagert.

Anders gesagt: die teuren Zertifizierungsgebühren machen nur für größere Vermittler Sinn, Ein-Mann-Unternehmen (die kein Fall für die Arbeitsagentur werden möchten) werden sich diesen nun eben als Freelancer andienen. Im Prinzip führen sie ihre Geschäfte ganz normal weiter, nur die Abrechnung des AVGS wird eben über einen Dritten, d.h. den zertifizierten Mittelständler erfolgen.

Was schon mit BIO nicht funktioniert

Eine Parallele drängt sich ganz aktuell auf, wenn man die Berichterstatung zu den fälschlich ausgezeichneten BIO-Eiern verfolgt. Hier erfolgte die Zertifizierung durch sogenannte „Sachkundige Stellen“. Im rechtlichen Sinne sind dies Beliehene, also Privatfirmen, die in einem engen Rahmen hoheitliche Autorität ausüben dürfen (was man z.B. auch vom TÜV kennt).

Natürlich haben diese Privatfirmen ein Gewinninteresse, was im Falle der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt (zumindest nicht so ausgeprägt). Und genau wie bei den BIO-Eiern kann man davon ausgehen, dass im Rahmen dieser Zertifizierung nicht so genau hingesehen wird, denn Zeit ist Geld – lieber zwei schnelle Zertifizierungen durchführen als eine intensive, wenn man damit am Ende das doppelte Geld verdienen kann.

AVGS wird so nicht attraktiver

So wird der AVGS bewusst noch unattraktiver gemacht, als er es ohnehin schon ist: die Sätze wurden seit Ewigkeiten nicht mehr angehoben, und die tatsächliche Praxis der Fillialen der Arbeitsagentur versucht dieses Instrument durch fehlerhafte Beratung mies zu machen. Dabei sollte die politik doch daran interessiert sein, angesichts der sich verschlechternden Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt alle Möglichkeiten zu nutzen, um Beschäftigung zu schaffen!

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kommt

Der deutsche Bundestag beschloss am 23. September 2011 mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ weitreichende Änderungen bezüglich der Nutzung des Vermittlungsgutscheins. Ab dem 1. April 2012 treten diverse Neuregelungen in Kraft, so wird der Vermittlungsgutschein umgetauft, der neue Name Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) soll unterstreichen, dass sein Einsatzspektrum deutlich ausgeweitet wird. Auch wird das bewährte Instrument entfristet, d.h. es erlangt den Status einer regulären Maßnahme, mit der die Leistungsträger die Beschäftigungssituation in Deutschland nun also langfristig verbessern können.

 

Die wichtigsten Änderungen, die am 1. April 2012 in Kraft treten, im Einzelnen:

 Was ändert sich am 01.04.2012 für ALG1-Bezieher?

Die Wartezeiten werden (aus Sicht der Anspruchberechtigten) verbessert: Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG1) können den AVGS nach dem Ermessen der Arbeitsagentur bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Sind sie länger als sechs Wochen Arbeitslosigkeit und bezogen innerhalb der letzten drei Monate Arbetislosengeld I, so haben sie sogar einen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

 

Änderungen für ALG2-Bezieher (Hartz IV)

Personen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.

 

Personen, die weder ALG1 noch ALG2 beziehen (Nichtleistungsbezieher)

Nichtleistungsbezieher (Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug) bekommen nach der Novellierung erstmals die Chance, den (neuen) Vermittlungsgutschein zu nutzen. Dieser wird – analog zu der Anwendung bei ALG2-Beziehern, nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.

 Honorare bleiben unverändert

Die finanzielle Ausgestaltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins wurde nicht geändert. Hier gelten die vom Vermittlungsgutschein bekannten Bestimmungen, sowohl was die Höhe, als auch was die Auszahlungsmodalitäten betreffen. Somit fand seit Januar 2005 keine Erhöhung mehr statt. Das Honorar, das ein privater Arbeitsvermittler für eine erfolgreiche Vermittlung erhält, beläuft sich auf 2.000 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten ist eine Aufstockung auf 2.500 Euro möglich, auch bei den Auszahlungsbedingungen des Vermittlungsgutscheines bleibt alles wie gehabt (1.000 Euro nach 6 Wochen Beschäftigung, Restsumme nach 6 Monaten).

 

Zertifizierung für private Arbeitsvermittler bald zwingend vorgeschrieben

Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist müssen Vermittler, die auf Basis des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermitteln möchten, dem 1. Januar 2013 eine Zertifizierung nachweisen. Auf diesen für private Arbeitsvermittler sehr wichtigen Punkt werden wir in einem gesonderten Beitrag eingehen. Eine Zertifizierung kann sehr teuer werden und gerade für kleine Personalvermittler, da die Zertifizierung zudem regelmäßig erneuert werden muss, dazu führen, dass das bisherige Geschäftsmodell so nicht mehr tragfähig ist. Wir werden versuchen, diesen Sachverhalt kompetent aufzuarbeiten.

 

Wirkungsbereich wird ausgeweitet

Neu ist die Möglichkeit für Arbeitssuchende, über den AVGS auch Leistungen wie Bewerbungstraining und -coaching in Anspruch nehmen zu können. Für mittels Aktivierungsgutschein abrechenbare Maßnahmen ist für den Ausführenden (Bildungsträger, Arbeitsvermittler usw.) eine gesonderte Träger- und Maßnahmezertifizierung nötig.