Vermittlungsgutschein Voraussetzungen

Für ein Anrecht auf den Vermittlungsgutschein müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die zum 1.1.2011 übrigens verbessert wurden.

Hier eine Checkliste, wenn die Kriterien in Ihrem Fall zutreffen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins:

  1. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)?
  2. Waren Sie in einer Rahmenfrist von drei Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens sechs Wochen (bis Ende 2010 galten hier zwei Monate) arbeitslos?
  3. Sind Sie bisher noch nicht vermittelt worden?

Wenn Sie diese drei Punkte mit “ja” beantworten können, sind alle drei Voraussetzungen für den Vermittlungsgutschein erfüllt. Es besteht ein Rechtsanspruch, das heißt dass die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet ist, Ihnen einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.

Sind Sie ALG2-Bezieher (also ein sogenannter Hartz 4 Empfänger)? In diesem Fall besteht zwar kein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, jedoch kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen – sprechen Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter darüber. Leider sind die Arbeitsagenturen und Argen in letzter Zeit etwas zurückhaltender geworden was die Ausgabe des Vermittlungsgutschein an ALG2-Bezieher betrifft. Diesen können wir raten, sich gut auf das Treffen mit dem Bearbeiter vorzubereiten, und hier sollte unbedingt ein persönliches Treffen gewählt werden. Machen Sie klar, dass der VGS gerade in Ihrem Fall eine Chance auf eine rasche Beschäftigung bietet.

Ein Vermittlungsgutschein kann auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich als Brief oder Fax beantragt werden.