Vermittlungsgutschein Voraussetzungen

Für ein Anrecht auf den Vermittlungsgutschein müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Hier eine Checkliste, wenn die Kriterien in Ihrem Fall zutreffen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins:

  1. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)?
  2. Waren Sie in einer Rahmenfrist von drei Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens zwei Monaten arbeitslos?
  3. Sind Sie bisher noch nicht vermittelt worden?

Wenn Sie diese drei Punkte mit “ja” beantworten können, sind alle drei Voraussetzungen für den Vermittlungsgutschein erfüllt. Es besteht ein Rechtsanspruch, das heißt dass die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet ist, Ihnen einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.

Sind Sie ALG2-Bezieher (also ein sogenannter Hartz 4 Empfänger)? In diesem Fall besteht zwar kein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, jedoch kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen – sprechen Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter darüber.