Möchten Sie mehr erfahren über die Auszahlung des Vermittlungsgutschein? Dann lesen Sie gerade den richtigen Artikel. Sollten Sie erst einmal nach grundlegenden Infos zu diesem interessanten Instrument, starten Sie am besten mit dem einleitenden Beitrag zum Vermittlungsgutschein. Es ist übrigens empfehlenswert, sich vor einem Gespräch bei der Arbeitsagentur mit den Voraussetzungen vertraut zu machen und den Vermittlungsschein dann aktiv einzufordern, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Denn leider wird auf diese Möglichkeit im Beratungsgespräch nur selten hingewiesen.
Die Auszahlung des Vermittlungsgutschein erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit direkt an der Arbeitsvermittler. Der Arbeitnehmer ist hieran nicht beteiligt. Eine Aufteilung des Vermittlungsgutschein sieht der Gesetzgeber nicht vor, sollte etwa ein Arbeitsvermittler Ihnen 300 Euro Prämie anbieten, wenn Sie 6 Monate in der vermittelten Stelle durchhalten (und er den Anspruch auf die volle Vermittlungssumme hat), so sollten Sie vorsichtig sein. Denn dies könnte als Betrug ausgelegt werden.
Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins, d.h. der Vermittlungsvergütung an den eingeschalteten Arbeits- oder Personalvermittler erfolgt in zwei gleichgroßen Raten: Die erste wird ausgezahlt, nachdem der vermittelte Arbeitnehmer mindestens 6 Wochen in der vermittelten Position beschäftigt ist. Die zweite Rate des Vermittlungsgutscheins wird nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten ausgezahlt (also üblicherweise zweimal 1250 Euro, was insgesamt 2500 Euro ergibt). Bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten ist eine Aufstockung auf 3.000 € möglich, auch diese wird dann in zwei gleichen Raten an den Vermittler ausgezahlt.
Muster eines Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutschein
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3 Gedanken zu „Auszahlung des Vermittlungsgutschein“