AVGS für Fortbildung nutzen – so funktioniert es 2023

Sie haben mitbekommen, dass der AVGS auch für die eigene Fortbildung genutzt werden kann? Hier wird der aktuelle Stand dazu erklärt.

Wenn Sie eine Maßnahme gefunden haben, die Ihren Bedürfnissen entspricht und die Vorgaben des AVGS erfüllt, geht es so weiter:

  • Kontaktieren Sie den Maßnahmeträger. Er prüft die Vorgaben Ihres AVGS. Kann er Ihnen eine Teilnahme an der Maßnahme zusichern, erhalten Sie von ihm eine Bestätigung.
  • Kontaktieren Sie nun Ihre Vermittlungsfachkraft. Diese prüft, ob Ihnen die Maßnahme beruflich weiterhilft. Sie stellt außerdem fest, ob die Bedingungen des AVGS erfüllt sind.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter einen Bewilligungsbescheid. Das ist ein Schreiben, in dem steht, dass Sie an der Maßnahme teilnehmen dürfen. Auch der Maßnahmeträger wird darüber informiert, dass Ihre Maßnahme bewilligt wurde.
  • Sie treten die Maßnahme an.
  • Das sollten Sie bei den Kosten beachten
  • Ihnen entstehen keine Kosten für die Maßnahme, wenn Ihre Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid).

Spartipp: Entstehen Ihnen Kosten für Fahrt und Kinderbetreuung, erstatten wir diese unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte fragen Sie vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter nach.

Der Weg zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Eine Qualifizierung oder ein Coaching kann Ihre Job-Chancen erheblich verbessern. Ob Sie Maßnahmen benötigen und welche, finden Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter heraus.

Sie entscheiden gemeinsam, ob Ihnen eine Maßnahme weiterhilft. Sinnvoll ist es, sich gut vorzubereiten und im Gespräch gute Argumente zu haben, warum gerade diese Fortbildung dabei helfen wird, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Falls sie einen guten Vorschlag haben, prüft Ihre Vermittlungsfachkraft, ob Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter eine entsprechende Maßnahme bereits anbietet.

Ist das nicht der Fall, können Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Bitte beachten Sie: Der AVGS ist eine sogenannte Ermessensleistung. Das bedeutet: Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Neue Regeln für Ausbildung und Umschulung ab Juli 2023

Im Zuge der Einführung des Bürgergelds ergeben sich auch für den Bereich Ausbildung und Umschulung Änderungen. Der AVGS bleibt davon unberührt, jedoch ist eine Kombination von Leistungen gegebenenfalls möglich.

Wenn Sie mit Unterstützung des Jobcenters einen Berufsabschluss durch eine Ausbildung oder Umschulung nachholen möchten, ist dies ab sofort auch über einen Zeitraum von 3 Jahren möglich. Bisher war die maximale Dauer auf 2 Jahre begrenzt.

Dadurch können besondere Lebensumstände besser berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden.

Weiterbildung – es gibt mehr Geld!

Als Kundin oder Kunde des Jobcenters haben Sie zukünftig die Möglichkeit, ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro zu erhalten. Dieses wird gezahlt, wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Berufsabschluss führt. Über den AVGS können Qualifizierungsmaßnahmen finanziert werden, und nun ist auch die Gewährung eines (zusätzlichen) Taschengelds möglich!

Darüber hinaus können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen erhalten. Diese Förderung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet.

Für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, können Sie zukünftig einen Bürgergeldbonus beantragen. Dieser beträgt 75 Euro pro Monat. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechende Weiterbildung länger als 8 Wochen dauert.

AVGS für private Arbeitsvermittlung – so funktioniert es 2023

Sie haben mitbekommen, dass der AVGS auch für die Zusammenarbeit mit einem privaten Arbeitsvermittler eingesetzt werden kann? Hier haben wir die wichtigsten Fakten – Stand 2023 – zusammengefasst.

Bei der Suche nach einem Job können Sie sich auch von einer privaten Arbeitsvermittlung unterstützen lassen. Wenn Sie mithilfe eines solchen Unternehmens eine Stelle finden, kann Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter die Vermittlungskosten übernehmen.

Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung

Grundsätzlich entscheidet Ihre Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft als Expertin oder Experte für den Arbeitsmarkt, ob Ihnen eine private Arbeitsvermittlung weiterhelfen kann.

Als Kundin oder Kunde der Agentur für Arbeit haben Sie Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung, wenn Sie länger als 6 Wochen arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Als Kundin oder Kunde des Jobcenters haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf einen AVGS für die private Arbeitsvermittlung.

Gültigkeit des AVGS für die private Arbeitsvermittlung

Der AVGS für die private Arbeitsvermittlung ist nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Dies beträgt normalerweise 3 bis 6 Monate. In einigen Fällen ist auch die Region festgelegt, in die vermittelt werden soll. Bitte lesen Sie den Gutschein daher aufmerksam durch.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt die Vermittlungskosten nur, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie haben von Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die private Arbeitsvermittlung (kurz: AVGS MPAV) erhalten.
  2. Die von der privaten Arbeitsvermittlung vermittelte Beschäftigung ist versicherungspflichtig und dauert mindestens 3 Monate.
  3. Sie nehmen eine Beschäftigung innerhalb der festgelegten Region und Gültigkeitsdauer des AVGS MPAV auf.
  4. Die von Ihnen gewählte private Arbeitsvermittlung ist von einer anerkannten Stelle zugelassen.

Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung

Die private Arbeitsvermittlung muss an bestimmten Tagen zugelassen sein, damit die Kosten übernommen werden können. Konkret sind dies die folgenden Tage im Vermittlungsprozess:

  • Tag, an dem der Vermittlungsvertrag unterschrieben wird
  • Tag der Vermittlung, das heißt der Tag, an dem Sie den Arbeitsvertrag abschließen oder eine mündliche Vereinbarung oder Zusage von einem Unternehmen erhalten
  • Tag, an dem Sie die Beschäftigung aufnehmen

Und so verwenden Sie den AVGS MPAV

Hier sind die Schritte, um den Vermittlungsgutschein zu erhalten:

Schritt 1: Beantragen Sie den Gutschein für die private Arbeitsvermittlung schnell und einfach über das Online-Portal.

Schritt 2: Überprüfen Sie nach Erhalt des AVGS für die private Arbeitsvermittlung die Angaben auf dem Gutschein.

Schritt 3: Suchen Sie sich eine private Arbeitsvermittlung und schließen Sie, falls noch nicht geschehen, mit dieser einen Vermittlungsvertrag ab.

Schritt 4: Nachdem Ihnen die private Arbeitsvermittlung eine Stelle vermittelt hat, übergeben Sie ihr den Gutschein. Die private Arbeitsvermittlung erhält dann von der Agentur für Arbeit oder dem

Statstik zum AVGS/VGS-Übergang

Er ist wieder Zeit für eine neue Statistik! Die „Ablösung“ des Vermittlungsgutscheins (VGS)  durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) im April 2012 stellt für den Statistiker ein Problem dar. Zumindest in der Zeit des Übergangs, in der zwar keine VGS mehr ausgegeben, wohl aber eingelöst werden können, müssen wir hier mit zwei Werten arbeiten. Der nach unserer Auffassung (erwartungsgemäß) hektisch verlaufene Wechsel zum AVGS tat ein übriges, um das Zahlenmaterial, auf dem unsere aktuelle Statistik basiert, weiter zu kontaminieren.

Doch wir wollen nicht länger warten, hier ist die erste Statistik zum AVGS! Grundlage ist wie immer die Zahl der ausgezahlten ersten Raten für eine erfolgreiche Vermittlung.

VGS-AVGS Statistik für 2012
VGS-AVGS Statistik für 2012

 

Im August 2012 erstmals mehr ausgezahlte AVGS

Die Einführung des AVGS (bzw. dessen Komponente „Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“) zum ersten April führt im Mai zu ersten Auszahlungen, da eine Auszahlung der Prämie an den Arbeitsvermittler erst nach erfolgreicher sechswöchiger Beschäftigung des vermittelten Arbeitnehmers erfolgt. Hier hat sich nichts geändert, weshalb die Statistik problemlos in der bekannten Form weiter geführt werden kann – und somit interessante Aussagen und Vergleiche ermöglichen wird, wenn wir die Entwicklung in den nächsten Monaten und Jahren weiter verfolgen werden.

Der August war der ersten Monat, in dem der AVGS den VGS überholt hat. Und da seit April keine VGS mehr ausgestellt werden, werden die letzten Altfälle des VGS bald Geschichte sein. Addiert man die ausgezahlten Vermittlungsprämien AVGS und VGS zusammen, ergibt sich folgendes Bild: Im Mai 2012 erfolgten kumuliert 2367 Auszahlungen der ersten Rate, im Juni 1692, im Juli 1390 und im August 1297. Vergleichen wir die Werte mit dem Vorjahr so wird ein deutlicher Rückgang erkennbar: im Mai 2011 wurden noch 1738 Prämien für erfolgreiche Vermittlungen ausgezahlt, im Juni 2995, im Juli 1945 und im August 2011 waren es 2109.

Wird der AVGS ausgebremst?

Diese deutlichen Unterschiede lassen sich nicht durch eine höhere Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt erklären, die es Arbeitsuchenden erleichtet, ohne fachliche Hilfe eine neue Stelle zu erhalten. Vielmehr deutet sie auf eine rigidere Praxis seitens der Bundesagentur für Arbeit bzw. der zuständigen lokalen Stellen bei der Anwendung des AVGS hin. Die dazu erschienene Denkschrift zum AVGS haben wir in einer Rezension vorgestellt. In diesem Buch finden sich zahlreiche Belege aus der Praxis für die These, dass der Einsatz des AVGS – im Vergleich zum alten Vermittlungsgutschein – massiv erschwert wird. Wird die Bundesagentur für Arbeit diese Praxis fortführen? Gerade im abklingenden Arbeitsmarkt wäre der Verzicht auf das bewährte Mittel „Vermittlung mittels Gutschein“ eine denkbare schlechte Strategie. Wir werden die Entwicklung weiter beobachten!

 

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kommt

Der deutsche Bundestag beschloss am 23. September 2011 mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ weitreichende Änderungen bezüglich der Nutzung des Vermittlungsgutscheins. Ab dem 1. April 2012 treten diverse Neuregelungen in Kraft, so wird der Vermittlungsgutschein umgetauft, der neue Name Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) soll unterstreichen, dass sein Einsatzspektrum deutlich ausgeweitet wird. Auch wird das bewährte Instrument entfristet, d.h. es erlangt den Status einer regulären Maßnahme, mit der die Leistungsträger die Beschäftigungssituation in Deutschland nun also langfristig verbessern können.

 

Die wichtigsten Änderungen, die am 1. April 2012 in Kraft treten, im Einzelnen:

 Was ändert sich am 01.04.2012 für ALG1-Bezieher?

Die Wartezeiten werden (aus Sicht der Anspruchberechtigten) verbessert: Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG1) können den AVGS nach dem Ermessen der Arbeitsagentur bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Sind sie länger als sechs Wochen Arbeitslosigkeit und bezogen innerhalb der letzten drei Monate Arbetislosengeld I, so haben sie sogar einen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

 

Änderungen für ALG2-Bezieher (Hartz IV)

Personen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.

 

Personen, die weder ALG1 noch ALG2 beziehen (Nichtleistungsbezieher)

Nichtleistungsbezieher (Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug) bekommen nach der Novellierung erstmals die Chance, den (neuen) Vermittlungsgutschein zu nutzen. Dieser wird – analog zu der Anwendung bei ALG2-Beziehern, nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.

 Honorare bleiben unverändert

Die finanzielle Ausgestaltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins wurde nicht geändert. Hier gelten die vom Vermittlungsgutschein bekannten Bestimmungen, sowohl was die Höhe, als auch was die Auszahlungsmodalitäten betreffen. Somit fand seit Januar 2005 keine Erhöhung mehr statt. Das Honorar, das ein privater Arbeitsvermittler für eine erfolgreiche Vermittlung erhält, beläuft sich auf 2.000 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten ist eine Aufstockung auf 2.500 Euro möglich, auch bei den Auszahlungsbedingungen des Vermittlungsgutscheines bleibt alles wie gehabt (1.000 Euro nach 6 Wochen Beschäftigung, Restsumme nach 6 Monaten).

 

Zertifizierung für private Arbeitsvermittler bald zwingend vorgeschrieben

Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist müssen Vermittler, die auf Basis des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermitteln möchten, dem 1. Januar 2013 eine Zertifizierung nachweisen. Auf diesen für private Arbeitsvermittler sehr wichtigen Punkt werden wir in einem gesonderten Beitrag eingehen. Eine Zertifizierung kann sehr teuer werden und gerade für kleine Personalvermittler, da die Zertifizierung zudem regelmäßig erneuert werden muss, dazu führen, dass das bisherige Geschäftsmodell so nicht mehr tragfähig ist. Wir werden versuchen, diesen Sachverhalt kompetent aufzuarbeiten.

 

Wirkungsbereich wird ausgeweitet

Neu ist die Möglichkeit für Arbeitssuchende, über den AVGS auch Leistungen wie Bewerbungstraining und -coaching in Anspruch nehmen zu können. Für mittels Aktivierungsgutschein abrechenbare Maßnahmen ist für den Ausführenden (Bildungsträger, Arbeitsvermittler usw.) eine gesonderte Träger- und Maßnahmezertifizierung nötig.